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BIMSchV

Bundes-Immissionsschutzverordnung

Darf mein Ofen noch weiter betrieben werden?


HKI-Cert ist die "Datenbank zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Emissionen häuslicher Feuerstätten für feste Brennstoffe".


Der Herausgeber, HKI - Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V., bewertet unabhängig häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe hinsichtlich gültiger Emissionsgrenzen.


Unter https://cert.hki-online.de/geraete finden Sie dazu eine umfangreiche Datenbank.



Betreiber, Schornsteinfeger, Handwerker und andere Interessierte können in der Datenbank leicht feststellen, ob eine Festbrennstoff-Feuerstätte den gültigen Anforderungen genügt.


ZUR HKI DATENBANK

Häufige gestellte Fragen

Im Zusammenhang mit der BIMSchV

  • Was sind die Strafen bei Nichteinhaltung der BIMSchV?

    Betreiber, die gegen die Bestimmungen der BIMSchV verstoßen, können mit Bußgeldern oder sogar mit einer Strafanzeige belegt werden. In schweren Fällen können auch Betriebsstilllegungen oder Zwangsmaßnahmen verhängt werden.

  • Worauf muss ich, im Hinblick auf die BIMSchV, beim Neukauf eines Kaminofen achten?

    Mit der novellierten Bundes-Immissionsschutzverordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) wurden strengere Umweltauflagen in Form von Emissionsgrenzwerten erlassen. Außerdem sind Mindestwirkungsgrade vorgegeben. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 22. März 2010 sind seit Januar 2015 nun die Anforderungen der sog. "2. Stufe" maßgeblich.


    Kaminöfen, die ab dem 22.März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad eingehalten werden.


    Dabei gelten ab dem 01.01.2015 die verschärften Anforderungen der 1. BImSchV Stufe 2:


    1. BImSchV - Stufe 2

    Kohlenmonoxid (CO) kleiner 1250 mg/m³

    Staub kleiner 40 mg/m³

    Wirkungsgrad größer 73%

  • Mein Kamin ist vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen worden. Welche Werte muss mein Kaminofen einhalten, damit er ohne zeitliche Beschränkung betrieben werden darf?

    Kaminöfen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (22.03.2010) aufgestellt wurden, müssen folgende Werte einhalten, damit sie ohne zeitliche Beschränkung genutzt werden dürfen:


    Kohlenmonoxid (CO) kleiner 4000 mg/m³

    staub kleiner 150 mg/m³

  • Welche Emissionen sind geregelt?

    Die BIMSchV regelt eine Vielzahl von Luftschadstoffen, darunter Feinstaub (PM10, PM2.5), Stickoxide (NOx), Kohlendioxid (CO2) und andere toxische Stoffe.

  • Wie häufig müssen Messungen durchgeführt werden?

    Die Häufigkeit der Messungen ist abhängig von der Art der Anlage und den festgelegten Grenzwerten. In der Regel sind jährliche Messungen erforderlich, können aber je nach Emissionsquelle und den spezifischen Auflagen variieren.

  • Wie kann ich nachweisen, dass mein Kaminofen die geforderten Grenzwerte einhält?

    Sie können durch Vorlage einer Bescheinigung des Herstellers nachweisen, dass Ihr Kaminofen die geforderten Grenzwerte einhält.


    Des Weiteren können die Gerätedaten in der HKI-Datenbank unter http://cert.hki-online.de/ eingesehen werden.


    Alternativ: Falls die geforderten Werte nicht durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt werden können, besteht laut 1. BImSchV § 26 Abs. 1 die Möglichkeit einer Messung durch den Schornsteinfeger. Die Durchführung der Messung erfolgt dabei nach den Bestimmungen der 1. BimSchV Anlage 4 Abs. 3. Werden die Grenzwerte eingehalten, stellt Ihnen der Schornsteinfeger einen bestätigenden Nachweis aus.



  • Wie ist die Vorgehensweise, wenn mein Kaminofen die geforderten Grenzwerte nicht erfüllt oder wenn der Nachweis der Grenzwerte nicht erbracht werden kann?

    Wenn Ihr Kaminofen die Grenzwerte der 1. BImSchV nicht erfüllt oder der Nachweis über die Einhaltung fehlt, haben Sie folgende Möglichkeiten: Prüfen Sie zunächst, ob der Hersteller einen Prüfbericht bereitstellen kann, der die Einhaltung der Grenzwerte bestätigt. Alternativ können Sie eine Einzelmessung durch einen Fachmann durchführen lassen. Sollte sich dabei herausstellen, dass Ihr Ofen die Vorgaben nicht erfüllt, können Sie ihn technisch nachrüsten, beispielsweise mit einem Partikelfilter. Ist eine Nachrüstung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, bleibt als letzte Option der Austausch des Geräts oder dessen Stilllegung. Beachten Sie, dass der zuständige Schornsteinfeger die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrolliert.

  • Wie kann ich die Online-Datenbank "HKI-Cert" nutzen? Wie kann ich dort die Emissionsdaten meines Ofens finden?

    HKI-Cert ist die "Datenbank zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Emissionen häuslicher Feuerstätten für feste Brennstoffe".


    Der Herausgeber, HKI - Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V., bewertet unabhängig häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe hinsichtlich gültiger Emissionsgrenzen.


    Unter https://cert.hki-online.de/geraete finden Sie dazu eine umfangreiche Datenbank. 


    Betreiber, Schornsteinfeger, Handwerker und andere Interessierte können in der Datenbank leicht feststellen, ob eine Festbrennstoff-Feuerstätte den gültigen Anforderungen genügt.


    Der HKI hat zudem ein Qualitätszeichen mit praxisnahen Anforderungen geschaffen, die über die bisherigen Gesetzgebungen hinausgehen.

Häufige gestellte Fragen

Im Zusammenhang mit der BLMSchV

  • Was sind die Strafen bei Nichteinhaltung der BLMSchV?

    Betreiber, die gegen die Bestimmungen der BLMSchV verstoßen, können mit Bußgeldern oder sogar mit einer Strafanzeige belegt werden. In schweren Fällen können auch Betriebsstilllegungen oder Zwangsmaßnahmen verhängt werden.

  • Welche Emissionen sind geregelt?

    Die BLMSchV regelt eine Vielzahl von Luftschadstoffen, darunter Feinstaub (PM10, PM2.5), Stickoxide (NOx), Kohlendioxid (CO2) und andere toxische Stoffe.

  • Wie häufig müssen Messungen durchgeführt werden?

    Die Häufigkeit der Messungen ist abhängig von der Art der Anlage und den festgelegten Grenzwerten. In der Regel sind jährliche Messungen erforderlich, können aber je nach Emissionsquelle und den spezifischen Auflagen variieren.

  • Worauf muss ich, im Hinblick auf die BLMSchV, beim Neukauf eines Kaminofen achten?

    Mit der novellierten Bundes-Immissionsschutzverordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) wurden strengere Umweltauflagen in Form von Emissionsgrenzwerten erlassen. Außerdem sind Mindestwirkungsgrade vorgegeben. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 22. März 2010 sind seit Januar 2015 nun die Anforderungen der sog. "2. Stufe" maßgeblich.


    Kaminöfen, die ab dem 22.März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad eingehalten werden.


    Dabei gelten ab dem 01.01.2015 die verschärften Anforderungen der 1. BImSchV Stufe 2:


    1. BImSchV - Stufe 2

    Kohlenmonoxid (CO) kleiner 1250 mg/m³

    Staub kleiner 40 mg/m³

    Wirkungsgrad größer 73%

  • Wie kann ich nachweisen, dass mein Kaminofen die geforderten Grenzwerte einhält?

    Sie können durch Vorlage einer Bescheinigung des Herstellers nachweisen, dass Ihr Kaminofen die geforderten Grenzwerte einhält.


    Des Weiteren können die Gerätedaten in der HKI-Datenbank unter http://cert.hki-online.de/ eingesehen werden.


    Alternativ: Falls die geforderten Werte nicht durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt werden können, besteht laut 1. BImSchV § 26 Abs. 1 die Möglichkeit einer Messung durch den Schornsteinfeger. Die Durchführung der Messung erfolgt dabei nach den Bestimmungen der 1. BimSchV Anlage 4 Abs. 3. Werden die Grenzwerte eingehalten, stellt Ihnen der Schornsteinfeger einen bestätigenden Nachweis aus.



  • Mein Kamin ist vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen worden. Welche Werte muss mein Kaminofen einhalten, damit er ohne zeitliche Beschränkung betrieben werden darf?

    Kaminöfen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (22.03.2010) aufgestellt wurden, müssen folgende Werte einhalten, damit sie ohne zeitliche Beschränkung genutzt werden dürfen:


    Kohlenmonoxid (CO) kleiner 4000 mg/m³

    staub kleiner 150 mg/m³

  • Wie ist die Vorgehensweise, wenn mein Kaminofen die geforderten Grenzwerte nicht erfüllt oder wenn der Nachweis der Grenzwerte nicht erbracht werden kann?

    Erbringen Sie den Nachweis der Grenzwerte nicht, wird Ihr Kaminofen mit einem Gerät gleichgestellt, das die Grenzwerte nicht erfüllt.


    Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht geführt werden, sind bestehende Kaminöfen in Abhängigkeit des Prüfdatums zu gewissen  Zeitpunkten außer Betrieb zu nehmen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten


    Insbesondere spielt das Prüfdatum eine wichtige Rolle, denn nicht alle älteren Kaminöfen erfüllen die geforderten Emissionswerte bzw. die Emissionswerte sind bei der Prüfung nicht gemessen worden. Vom Prüfdatum hängt jedoch ab, ob ein Kaminofen am 31. Dezember 2014 oder erst zu einem späteren Termin nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden muss.

  • Wie kann ich die Online-Datenbank "HKI-Cert" nutzen? Wie kann ich dort die Emissionsdaten meines Ofens finden?

    HKI-Cert ist die "Datenbank zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Emissionen häuslicher Feuerstätten für feste Brennstoffe".


    Der Herausgeber, HKI - Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V., bewertet unabhängig häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe hinsichtlich gültiger Emissionsgrenzen.


    Unter https://cert.hki-online.de/geraete finden Sie dazu eine umfangreiche Datenbank. Selbstverständlich sind auch die Olsberg Kamin- und Pelletöfen, sowie die Königshütte Kaminöfen dort eingetragen.


    Betreiber, Schornsteinfeger, Handwerker und andere Interessierte können in der Datenbank leicht feststellen, ob eine Festbrennstoff-Feuerstätte den gültigen Anforderungen genügt.


    Der HKI hat zudem ein Qualitätszeichen mit praxisnahen Anforderungen geschaffen, die über die bisherigen Gesetzgebungen hinausgehen.

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