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Bundes-Immissionsschutzverordnung
HKI-Cert ist die "Datenbank zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Emissionen häuslicher Feuerstätten für feste Brennstoffe".
Der Herausgeber, HKI - Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V., bewertet unabhängig häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe hinsichtlich gültiger Emissionsgrenzen.
Unter https://cert.hki-online.de/geraete finden Sie dazu eine umfangreiche Datenbank.
Betreiber, Schornsteinfeger, Handwerker und andere Interessierte können in der Datenbank leicht feststellen, ob eine Festbrennstoff-Feuerstätte den gültigen Anforderungen genügt.
Im Zusammenhang mit der BIMSchV
Betreiber, die gegen die Bestimmungen der BIMSchV verstoßen, können mit Bußgeldern oder sogar mit einer Strafanzeige belegt werden. In schweren Fällen können auch Betriebsstilllegungen oder Zwangsmaßnahmen verhängt werden.
Mit der novellierten Bundes-Immissionsschutzverordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) wurden strengere Umweltauflagen in Form von Emissionsgrenzwerten erlassen. Außerdem sind Mindestwirkungsgrade vorgegeben. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 22. März 2010 sind seit Januar 2015 nun die Anforderungen der sog. "2. Stufe" maßgeblich.
Kaminöfen, die ab dem 22.März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad eingehalten werden.
Dabei gelten ab dem 01.01.2015 die verschärften Anforderungen der 1. BImSchV Stufe 2:
1. BImSchV - Stufe 2
Kohlenmonoxid (CO) kleiner 1250 mg/m³
Staub kleiner 40 mg/m³
Wirkungsgrad größer 73%
Kaminöfen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (22.03.2010) aufgestellt wurden, müssen folgende Werte einhalten, damit sie ohne zeitliche Beschränkung genutzt werden dürfen:
Kohlenmonoxid (CO) kleiner 4000 mg/m³
staub kleiner 150 mg/m³
Die BIMSchV regelt eine Vielzahl von Luftschadstoffen, darunter Feinstaub (PM10, PM2.5), Stickoxide (NOx), Kohlendioxid (CO2) und andere toxische Stoffe.
Die Häufigkeit der Messungen ist abhängig von der Art der Anlage und den festgelegten Grenzwerten. In der Regel sind jährliche Messungen erforderlich, können aber je nach Emissionsquelle und den spezifischen Auflagen variieren.
Sie können durch Vorlage einer Bescheinigung des Herstellers nachweisen, dass Ihr Kaminofen die geforderten Grenzwerte einhält.
Des Weiteren können die Gerätedaten in der HKI-Datenbank unter http://cert.hki-online.de/ eingesehen werden.
Alternativ: Falls die geforderten Werte nicht durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt werden können, besteht laut 1. BImSchV § 26 Abs. 1 die Möglichkeit einer Messung durch den Schornsteinfeger. Die Durchführung der Messung erfolgt dabei nach den Bestimmungen der 1. BimSchV Anlage 4 Abs. 3. Werden die Grenzwerte eingehalten, stellt Ihnen der Schornsteinfeger einen bestätigenden Nachweis aus.
Wenn Ihr Kaminofen die Grenzwerte der 1. BImSchV nicht erfüllt oder der Nachweis über die Einhaltung fehlt, haben Sie folgende Möglichkeiten: Prüfen Sie zunächst, ob der Hersteller einen Prüfbericht bereitstellen kann, der die Einhaltung der Grenzwerte bestätigt. Alternativ können Sie eine Einzelmessung durch einen Fachmann durchführen lassen. Sollte sich dabei herausstellen, dass Ihr Ofen die Vorgaben nicht erfüllt, können Sie ihn technisch nachrüsten, beispielsweise mit einem Partikelfilter. Ist eine Nachrüstung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, bleibt als letzte Option der Austausch des Geräts oder dessen Stilllegung. Beachten Sie, dass der zuständige Schornsteinfeger die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrolliert.
HKI-Cert ist die "Datenbank zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Emissionen häuslicher Feuerstätten für feste Brennstoffe".
Der Herausgeber, HKI - Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V., bewertet unabhängig häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe hinsichtlich gültiger Emissionsgrenzen.
Unter https://cert.hki-online.de/geraete finden Sie dazu eine umfangreiche Datenbank.
Betreiber, Schornsteinfeger, Handwerker und andere Interessierte können in der Datenbank leicht feststellen, ob eine Festbrennstoff-Feuerstätte den gültigen Anforderungen genügt.
Der HKI hat zudem ein Qualitätszeichen mit praxisnahen Anforderungen geschaffen, die über die bisherigen Gesetzgebungen hinausgehen.
Im Zusammenhang mit der BLMSchV
Betreiber, die gegen die Bestimmungen der BLMSchV verstoßen, können mit Bußgeldern oder sogar mit einer Strafanzeige belegt werden. In schweren Fällen können auch Betriebsstilllegungen oder Zwangsmaßnahmen verhängt werden.
Die BLMSchV regelt eine Vielzahl von Luftschadstoffen, darunter Feinstaub (PM10, PM2.5), Stickoxide (NOx), Kohlendioxid (CO2) und andere toxische Stoffe.
Die Häufigkeit der Messungen ist abhängig von der Art der Anlage und den festgelegten Grenzwerten. In der Regel sind jährliche Messungen erforderlich, können aber je nach Emissionsquelle und den spezifischen Auflagen variieren.
Mit der novellierten Bundes-Immissionsschutzverordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) wurden strengere Umweltauflagen in Form von Emissionsgrenzwerten erlassen. Außerdem sind Mindestwirkungsgrade vorgegeben. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 22. März 2010 sind seit Januar 2015 nun die Anforderungen der sog. "2. Stufe" maßgeblich.
Kaminöfen, die ab dem 22.März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad eingehalten werden.
Dabei gelten ab dem 01.01.2015 die verschärften Anforderungen der 1. BImSchV Stufe 2:
1. BImSchV - Stufe 2
Kohlenmonoxid (CO) kleiner 1250 mg/m³
Staub kleiner 40 mg/m³
Wirkungsgrad größer 73%
Sie können durch Vorlage einer Bescheinigung des Herstellers nachweisen, dass Ihr Kaminofen die geforderten Grenzwerte einhält.
Des Weiteren können die Gerätedaten in der HKI-Datenbank unter http://cert.hki-online.de/ eingesehen werden.
Alternativ: Falls die geforderten Werte nicht durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt werden können, besteht laut 1. BImSchV § 26 Abs. 1 die Möglichkeit einer Messung durch den Schornsteinfeger. Die Durchführung der Messung erfolgt dabei nach den Bestimmungen der 1. BimSchV Anlage 4 Abs. 3. Werden die Grenzwerte eingehalten, stellt Ihnen der Schornsteinfeger einen bestätigenden Nachweis aus.
Kaminöfen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (22.03.2010) aufgestellt wurden, müssen folgende Werte einhalten, damit sie ohne zeitliche Beschränkung genutzt werden dürfen:
Kohlenmonoxid (CO) kleiner 4000 mg/m³
staub kleiner 150 mg/m³
Erbringen Sie den Nachweis der Grenzwerte nicht, wird Ihr Kaminofen mit einem Gerät gleichgestellt, das die Grenzwerte nicht erfüllt.
Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht geführt werden, sind bestehende Kaminöfen in Abhängigkeit des Prüfdatums zu gewissen Zeitpunkten außer Betrieb zu nehmen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten
Insbesondere spielt das Prüfdatum eine wichtige Rolle, denn nicht alle älteren Kaminöfen erfüllen die geforderten Emissionswerte bzw. die Emissionswerte sind bei der Prüfung nicht gemessen worden. Vom Prüfdatum hängt jedoch ab, ob ein Kaminofen am 31. Dezember 2014 oder erst zu einem späteren Termin nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden muss.
HKI-Cert ist die "Datenbank zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Emissionen häuslicher Feuerstätten für feste Brennstoffe".
Der Herausgeber, HKI - Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V., bewertet unabhängig häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe hinsichtlich gültiger Emissionsgrenzen.
Unter https://cert.hki-online.de/geraete finden Sie dazu eine umfangreiche Datenbank. Selbstverständlich sind auch die Olsberg Kamin- und Pelletöfen, sowie die Königshütte Kaminöfen dort eingetragen.
Betreiber, Schornsteinfeger, Handwerker und andere Interessierte können in der Datenbank leicht feststellen, ob eine Festbrennstoff-Feuerstätte den gültigen Anforderungen genügt.
Der HKI hat zudem ein Qualitätszeichen mit praxisnahen Anforderungen geschaffen, die über die bisherigen Gesetzgebungen hinausgehen.
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Inh. Andreas Wache
Ofenbaumeister
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